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Update zur Corona-Pandemie

15. Apr 2021
Autor: SOHK / KGV SO

Nächster Öffnungsschritt am 19. April 

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 14. April 2021 einen weiteren Öffnungsschritt beschlossen.

Restaurantterrassen wieder offen:

Restaurants und Bars können ab dem 19. April ihre Terrassen wieder öffnen. Es gilt eine Sitzpflicht und die Maske darf nur während der Konsumation abgelegt werden. Pro Tisch sind maximal vier Personen erlaubt. Von sämtlichen Personen müssen die Kontaktdaten erhoben werden. Zwischen den Tischen muss ein Abstand von 1,5 Metern eingehalten oder eine Abschrankung angebracht werden. Diskotheken und Tanzlokale bleiben geschlossen. Weil viele Gastrobetriebe mit dieser Regelung noch nicht kostendeckend wirtschaften können, wird die wirtschaftliche Unterstützung der Gastrobranche wie bisher fortgeführt.

Öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe:

Öffentlich zugängliche Freizeit- und Unterhaltungsbetriebe sollen analog zu Läden und Museen ihre Innenbereiche wieder öffnen können. Damit sind auch Zoos und botanische Gärten wieder vollständig zugänglich. In Innenräumen muss immer eine Maske getragen und der erforderliche Abstand eingehalten werden. Der Innenbereich von Wellnessanlagen und Freizeitbädern bleibt hingegen geschlossen.

Veranstaltungen mit Publikum: draussen mit 100, drinnen mit 50 Personen:

Veranstaltungen mit Publikum sind mit Einschränkungen wieder möglich. Die maximale Anzahl Besucherinnen und Besucher ist beschränkt auf 100 Personen draussen – etwa für Fussballspiele oder Open-Air-Konzerte – und 50 Personen drinnen – etwa für Kinos, Theater oder Konzerte. Zusätzlich gilt eine Beschränkung auf maximal ein Drittel der Kapazität des Veranstaltungsorts. Es gilt eine Sitzpflicht und die Maske muss immer getragen werden. Zwischen den Besucherinnen und Besuchern muss jeweils ein Abstand von 1,5 Metern eingehalten oder ein Sitz freigelassen werden. Konsumation ist verboten und von Pausen ist abzusehen.

Andere Veranstaltungen:

maximal 15 Personen:Mit dem Öffnungsschritt sind neben den bereits zulässigen privaten Veranstaltungen und den sportlichen und kulturellen Aktivitäten auch andere Veranstaltungen mit bis zu 15 Personen erlaubt. Dies betrifft beispielsweise Führungen in Museen, Treffen von Vereinsmitgliedern oder andere Veranstaltungen im Unterhaltungs- und Freizeitbereich. Auch hier gilt Masken- und Abstandspflicht. Vereinstreffen, auch Generalversammlungen, gelten als Veranstaltungen, und diese sind ab 19. April wieder erlaubt. Es gilt eine Obergrenze von 15 Personen drinnen und draussen und eine Maskenpflicht. Zudem muss ein Schutzkonzept erarbeitet werden.

Sport und Kultur:

Aktivitäten für Erwachsene bis zu 15 Personen:Die Vorgaben für sportliche und kulturelle Aktivitäten werden neu auch für Erwachsene im Amateurbereich gelockert, für Einzelpersonen oder für Gruppen mit bis zu 15 Personen. Auch Wettkämpfe sind unter diesen Voraussetzungen wieder erlaubt. Draussen muss dabei entweder eine Maske getragen oder der erforderliche Abstand von 1,5 Metern eingehalten werden. In Innenräumen muss grundsätzlich sowohl die Maske getragen als auch der Abstand eingehalten werden. Es sind jedoch Ausnahmeregelungen vorgesehen für Aktivitäten, bei welchen keine Maske getragen werden kann, etwa beim Ausdauertraining in Fitnesszentren oder beim Singen im Chor. In diesen Ausnahmefällen gelten strengere Abstandsvorgaben. Sportarten mit Körperkontakt sind in Innenräumen weiterhin nicht erlaubt, im Aussenbereich weiterhin nur, wenn eine Maske getragen wird. Es wird weiterhin empfohlen, sportliche und kulturelle Aktivitäten nach draussen zu verlegen und sich vor Veranstaltungen, sportlichen und kulturellen Aktivitäten testen zu lassen.

Präsenzunterricht an Hochschulen und in Weiterbildungen:

Präsenzunterricht ist auch ausserhalb der obligatorischen Schule und der Sekundarstufe II eingeschränkt wieder möglich, also insbesondere an Hochschulen und in der Erwachsenenbildung. Es gilt eine Beschränkung auf maximal 50 Personen und eine Kapazitätsbegrenzung auf ein Drittel der Räumlichkeit, ebenso Masken- und Abstandspflicht.

Der Bundesrat appelliert an die Bevölkerung, sich weiterhin vorsichtig zu verhalten. Je nach Entwicklung in den Spitälern können die Öffnungen wieder rückgängig gemacht werden. Weitere Informationen, die angepasste Verordnung und ein FAQ finden Sie hier.

Testoffensive: Keine Quarantäne für Unternehmen

Für Mitarbeitende von Unternehmen, die über ein Testkonzept verfügen und der vor Ort tätigen Belegschaft mindestens einmal pro Woche Testungen anbieten, entfällt bei ihrer beruflichen Tätigkeit die Kontaktquarantäne. An dieser Stelle weisen wir noch einmal darauf hin, dass sich Unternehmen, die an präventiven, repetitiven Covid-19 Testungen im Kanton Solothurn interessiert sind, hier anmelden können. Die Testoffensive mit gepoolten PCR-Speicheltests im Kanton Solothurn soll noch im April gestartet werden. Der Bund und der Kanton übernehmen die Kosten. Der Aufwand für die Unternehmen soll möglichst tief gehalten werden. Sobald bekannt, informieren wir Sie über die nächsten Schritte.

Bitte beachten Sie, dass im Moment in der Schweiz nur Selbstschnelltests verkauft werden dürfen, welche durch das BAG zugelassen ist. Der Vertrieb und der Verkauf solcher Selbstschnelltests ist ausschliesslich durch medizinisches Fachpersonal gestattet. Im Moment sind Strafverfahren hängig, in denen das BAG Anklage gegenüber Anbietern erhoben hat, welche nicht zugelassene Selbstschnelltests verkaufen. Siehe auch https://www.srf.ch/news/schweiz/coronatests-fuer-angestellte-mobiliar-verschickt-fragwuerdige-selbsttests.

Weitere Informationen zum Bund finden Sie hier.
Aktuelle Informationen zu Kurzarbeitsentschädigung finden Sie hier.
Weitere Informationen zum Kanton Solothurn finden Sie unter https://corona.so.ch/.